Standeskommission

Die Standesordnung regelt das Verhalten von RZF-Therapeutin oder RZFTherapeut gegenüber den
Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheits-
wesen sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit.

Sie bezweckt:

  1. das Vertrauen in die Beziehung zwischen RZF-Therapeutin oder RZF-Therapeut und Patientin
    oder Patient zu erhalten;
  2. die Gesundheit der Bevölkerung durch integre und kompetente RZF-Therapeutinnen oder
    RZF-Therapeuten zu fördern;
  3. die Qualität der RZF-therapeutischen Tätigkeit sicherzustellen;
  4. das Ansehen und die Freiheit des Berufs der RZF-Therapeutin oder des RZF-Therapeuten zu fördern;
  5. standeswürdiges Verhalten durchzusetzen und standesunwürdiges Verhalten zu ahnden.

Der VRZF bildet für die Durchsetzung der Standesordnung eine Standeskommission, die die ihr durch die
Standesordnung zugewiesenen Geschäfte beurteilt. Die Standeskommission und jedes Mitglied der Standes-
kommission ist verpflichtet, sich mit den in ihre Zuständigkeit fallenden oder zugewiesenen Geschäften zu
befassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

Erhält die Standeskommission Kenntnis von einem Verstoss gegen die Standesregeln, eröffnet sie von
Amtes wegen ein Standesverfahren.

» die Mitglieder der Standeskommission

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